Satzung der Forschungsgemeinschaft der Deutschen Keramischen Gesellschaft e.V. (FDKG)

Die FDKG Satzung ist die juristische Grundlage für den Verein und definiert unter anderem seinen Zweck, die Ziele und die Organe etc.
- gültige Fassung vom 01. Januar 2012 -

Satzung der Forschungsgemeinschaft der Deutschen Keramischen Gesellschaft e.V. (Namensabkürzung: FDKG)
 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Forschungsgemeinschaft der Deutschen Keramischen Gesellschaft e. V." (Namensabkürzung: FDKG, nachfolgend auch als Verein bezeichnet). Der Verein hat derzeit seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der gesamten Keramik in technischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Beziehung durch Beschaffung von Mitteln aus der Industrie, der öffentlichen Hand und aus anderen Interessentenkreisen zur Finanzierung einschlägiger Tätigkeiten, Arbeiten und insbesondere von Forschungsvorhaben. Zu diesem Zweck dürfen auch Stipendien vergeben werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein kann als solches Mitglied anderer Körperschaften werden, soweit der gemeinnützige Zweck mittelbar oder unmittelbar dadurch erfüllt oder gefördert wird.

(6) Alle Forschungsergebnisse sind derart zu veröffentlichen, dass sie allgemein zugänglich sind.

(7) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

 

§ 3 Geschäftsjahr und Dauer

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes gegenüber der Geschäftsführung oder dem Vorstand des Vereins oder durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss wenigstens 3 Monate (in Worten: drei Monate) vor Schluss des Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den guten Ruf verloren hat oder Handlungen begeht, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied die Beschwerde an den Vorstand zu. Die Beschwerde ist unter Angabe der Gründe bei der Geschäftsstelle einzureichen, die sie unverzüglich dem Vorstand zu übermitteln hat. Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch deren Auflösung, bei natürlichen Personen durch Tod.

 

§ 5 Beiträge

(1) Jährlich können Mindestbeiträge (in einer Beitragsordnung) von der Mitgliederversammlung neu beschlossen werden. Als Beschlussgrundlage gelten § 7 Abs. 1 Ziffer f) und Abs. 2, 6 und 7 dieser Satzung. Dem Geschäftsführer obliegt es, höhere Beiträge als den Mindestbeitrag mit den Mitgliedern zu vereinbaren.

(2) Die Mindestbeiträge sind ohne besondere Aufforderung jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und zahlbar.

(3) Neu aufgenommene Mitglieder haben ohne Rücksicht auf den Tag ihrer Annahme für das laufende Geschäftsjahr Ihren vollen Mindestbeitrag, entsprechend § 5 Abs. 1, zu entrichten.

(4) Spenden an den Verein sind jederzeit zulässig.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Geschäftsführung
4. Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten (Vorsitzende(r) des Forschungsbeirates)
5. Forschungsbeirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:

a) die Jahresberichte entgegenzunehmen,
b) die Jahresrechnungen abzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
c) Anregungen und Vorschläge für die Vereinsarbeit zu geben,
d) die Mitglieder des Vorstands und den Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten (Vorsitzende(r) des Forschungs-
     beirates) zu wählen,
e) über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins zu beschließen
f) die jährlichen Mindestbeiträge (Beitragsordnung) nach § 5 Abs. 1 zu beschließen.

(2) Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist ein 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ist wenigstens 30 Tage (in Worten: dreißig Tagen) vor der Mitgliederversammlung zur Post zu geben. Der Vorstand kann zulassen, dass an der Mitgliederversammlung Gäste teilnehmen.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.

(5) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich zusammentreten; sie muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Auf Antrag von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder, unter Abgabe und Begründung ihrer Anträge, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Anträge zur Tagesordnung einer Versammlung müssen so zeitig bei der Geschäftsstelle eingehen, dass sie allen Mitgliedern wenigstens 14 Tage (in Worten: vierzehn Tage) vor der Mitgliederversammlung zugestellt werden.

(7) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei schriftliche Vollmacht genügt. Kein Mitglied darf jedoch mehr als zwei Vertretungen übernehmen.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten (Vorsitzende(r) des Forschungsbeirates). Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtstätigkeit wird der Vorstand einen Stellvertreter bis zur nächsten Wahl bestellen.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört:

a) die Aufnahme von Mitgliedern,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
d) die Aufstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts, welcher eine Bilanz und eine Übersicht der Erträge und
     Aufwendungen enthalten muss,
e) die Aufstellung eines Voranschlags für das folgende Geschäftsjahr,
f) die Festsetzung der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers,
g) in dringenden Fällen über die ansonsten der Mitgliederversammlung zustehenden Angelegenheiten zu entscheiden, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

 

§ 9 Geschäftsführung

(1) Der Verein unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte ein Büro (als eigenständige Geschäftsstelle) in der Geschäftsstelle der Deutschen Keramischen Gesellschaft e.V. (DKG).

(2) Der Vorstand hat den Geschäftsführer der DKG als ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Geschäftsführer des Vereins zu bestellen.

(3) Im Falle der hauptamtlichen Bestellung gilt der Geschäftsführer für die laufenden Geschäfte des Vereins als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er kann in diesem Fall, im Einvernehmen mit dem Vorstand, weitere Arbeitskräfte einstellen oder entlassen.

(4) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes und nach Maßgabe dieser Satzung.

(5) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, an allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen, hat jedoch kein Stimmrecht. Weitere Pflichten und Rechte des Geschäftsführers können vom Vorstand bestimmt werden.

 

§ 10 Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten / Vorsitzende(r) des Forschungsbeirates

Der Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten (Vorsitzende(r) des Forschungsbeirates) hat die Aufgabe, die Verwirklichung des Gesellschafts- und Vereinszwecks auf wissenschaftlichem Gebiet zu sichern.

 

§ 11 Forschungsbeirat

Der Forschungsbeirat besteht aus dem Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten (Vorsitzende(r) des Forschungsbeirates), dem Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der DKG und weiteren, vom Vorstand des Vereins vorzuschlagende und berufene Vertreter aus universitären Einrichtungen, Verbänden, Gesellschaften und Persönlichkeiten aus der Industrie.

 

§ 12 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es eines Antrages entweder vom Vorstandsvorsitzenden oder von wenigstens 25 % aller Mitglieder.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins darf nur dann beschlossen werden, wenn wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten sind und dem Antrag mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der vertretenen Mitglieder zugestimmt wird.

(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jeder Besetzung beschlussfähig ist entsprechend § 13, Abs. 1.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das zur Zeit der Auflösung oder Aufhebung vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung in der keramischen Wissenschaft und Forschung.